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Lebensversicherung verkaufen |
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Anstatt eine Lebensversicherung zu kündigen gibt es ja auch noch die Möglichkeit seine Lebensversicherung zu verkaufen, darüber haben wir ja bereits mehrfach berichtet. Die Kündigung der Lebensversicherung ist für viele immer das letzte Mittel um an Bargeld zu kommen, aber auch der Verkauf einer Lebensversicherung wird immer häufiger gewählt, da dieser meist mit weniger verluste verbunden ist. Im Jahre 2004 waren es in etwa 300 Millionen Wert an Lebensversicherungen die verkauft wurden, im Jahre 2005 sprach man bereits über eine Verkaufssumme von 500 Millionen Euro, in 2006 soll sich das ganze sogar auf 700 Millionen Euro gesteigert haben, so zu lesen im durchaus interessanten Artikel Handel und Verkauf von Lebensversicherungen. Auch online lässt sich das fallende Interesse zur Lebnsversicherung und das steigende Interesse zum Verkauf einer Lebensversicherung belegen, wie dieser Beitrag: Lebensversicherungen verkaufen von etrend anhand einer Grafik belegt. Kommt man in die Lage sich von seiner Lebensversicherung trennen zu müssen, sollte man sich auf jeden Fall vorher gut informieren und unterschiedliche Angebote einholen. |
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Rückkaufwert einer Lebensversicherung |
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Der Rückkaufwert einer Lebensversicherung muss dem Kunden genau erläutert werden, wenn dieser dies verlangt. Eine solche Entscheidung hat jetzt das Landgericht München I gefällt. Mit dem Urteil wurde eine Entscheidung bestätigt und es ist damit rechtskräftig. Der Versicherer muss jetzt einem 68-jährigen Versicherungsnehmer aus München genau erläutern, wie sich der Rückkaufwert seiner Lebensversicherung zusammensetzt. Dazu gehört auch die Offenlegung der Abschluss und Stornokosten. Die Höhe der Mindestrückzahlung beträgt gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes ca. die Hälfte seiner eingezahlten Beträge.
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Streit um Entschädigung nach Kündigung von Lebensversicherung |
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Lebensversicherungskunden haben Anspruch darauf, dass ihnen das Unternehmen genau erläutert, wie es den Rückkaufswert berechnet hat. Das hat das Landgericht München I entschieden. Das Urteil bestätigt eine Entscheidung des Amtsgerichts und ist rechtskräftig. Die Versicherung muss jetzt einem 68-jährigen Münchner genau vorrechnen, was sie bei der Ermittlung des Rückkaufswerts vor allem an Abschluss- und Stornokosten von seinen Beiträgen abgezogen hat. Mindestens muss ihm die Versicherung nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs knapp die Hälfte seiner Beiträge zurückzahlen. |
Vertrag mit langer Laufzeit1999 hatte der damals 60-jährige Kläger eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. 802 Mark Beitrag zahlte er monatlich. Bis ins Jahr 2014 sollte der Vertrag laufen. Schon kurz nach Vertragsschluss packte den Kläger die Reue, und er kündigte. Nur genau ein Jahr lang lief der Vertrag. Ursprünglich sollte er von seinen Beiträgen gar nichts zurückbekommen. In den ersten Jahren der Laufzeit verwendeten die Lebensversicherungsgesellschaften früher alle Beitragszahlungen, um die Abschlusskosten und insbesondere die Provision für den Vermittler zu finanzieren. |
Recht auf MindestentschädigungDoch damit gab sich der Kläger nicht zufrieden. Im Jahr 2005 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH): Die Versicherungsgesellschaften haben ihren Kunden nicht klar genug gesagt, was sie bei Kündigung oder Beitragsfreistellung ihres Vertrags erhalten. Die Bundesrichter setzten fest: Mindestens die Hälfte des Deckungskapitals müssen Lebensversicherungskunden bei der Kündigung zurückbekommen, und bei der Ermittlung des Deckungskapitals muss die Provision für den Vermittler gleichmäßig auf die gesamte geplante Laufzeit des Vertrags verteilt werden. Ergebnis: Meist liegt die Mindestentschädigung bei knapp der Hälfte der eingezahlten Beiträge; bei älteren Versicherten, deren Vertrag eine Zahlung im Todesfall vorsieht, sind die Abzüge für die Risikovorsorge höher und damit sinkt der vom Bundesgerichtshof geforderte Mindestrückkaufswert. |
Angebot ohne ErläuterungMit Rücksicht auf das Grundsatzurteil bot die Versicherung dem Kläger schließlich eine Entschädigung von insgesamt gut 2 100 Euro an. Der Betrag sei nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und unter Berücksichtigung der BGH-Urteile berechnet, erklärte das Unternehmen. Der Ex-Kunde wollte es jedoch genau wissen. Er verlangte Auskunft über die Höhe der Abschluss- und Stornokosten für seinen Vertrag. Doch die Versicherung weigerte sich. Amts- und Landgericht in München gaben dem Mann auf seine Klage hin Recht. Die Versicherung sei nach Treu und Glauben verpflichtet, ihm die zur Klärung seiner Zahlungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen, stellten die Richter klar. |
Millionen von Verträgen betroffenErstritten hat das Urteil Rechtsanwalt Thomas Roder von der Kanzlei Klüver, Klass, Zimpel & Kollegen. Seiner Ansicht nach erleichtert der vom Landgericht München bestätigte Auskunftsanspruch zahlreichen Lebensversicherungskunden die Durchsetzung von Nachzahlungsansprüchen. Nach Schätzungen von Verbraucherschützern und Branchenkennern haben noch Millionen von Lebensversicherungskunden nach früher Kündigung oder Beitragsfreistellung ihrer Verträge Anspruch auf eine Nachzahlung. Offenbar hat nur ein kleiner Teil der Betroffenen ihre Forderung bisher geltend gemacht. STIFTUNG WARENTEST online liefert detaillierte Informationen zur Rechtslage und gibt Tipps. | |
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Lebensversicherung beleihen, Altersvorsorge erhalten |
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Wer bereits vor Ablauf seines Vertrages Kapital aus seiner Lebensversicherung benötigt, kann auf ein neues Angebot im Markt zurückgreifen: Seit kurzem ist es möglich, Lebensversicherungen bei spezialisierten Policenkäufern zu beleihen. Der Vorteil gegenüber einer Kündigung der Police: Bei Anbietern wie cash.life können die künftigen Versicherungsbeiträge gleich mitfinanziert werden. Damit bleiben Versicherungsschutz und Ansprüche aus der Altersvorsorge nach Tilgung des Darlehens in vollem Umfang erhalten. Die Versicherten können beispielsweise monatlich zunächst nur die Darlehens-Zinsen zahlen und bei Bedarf mit der Tilgung beginnen. Denn Sonderzahlungen oder die vollständige Rückzahlung sind jederzeit möglich - und das ohne Gebühr. Die entsprechende Darlehenssumme kann bis zu 100 Prozent des Rückkaufswertes der Versicherung betragen. Um das Darlehen zu erhalten, spielt es keine Rolle, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Vertrag abgeschlossen wurde - ebenso wenig ist die Restlaufzeit des Vertrages ausschlaggebend. Es lassen sich sogar beitragsfrei gestellte Versicherungen beleihen. Lediglich der Rückkaufswert der Police muss mindestens 5.000 Euro betragen. Die Beleihung läuft dabei zu besseren Konditionen als bei der Versicherung selbst: Gebühren oder Bearbeitungskosten werden nicht erhoben, der effektive Jahreszins für das Darlehen beträgt 5,99 Prozent und kann für maximal zehn Jahre festgeschrieben werden. Das sorgt für Planungssicherheit. Das Leih-Angebot richtet sich vor allem an Menschen, die spontan finanzielle Engpässe überbrücken müssen - sei es für Umzug, Renovierung oder Eigenheim. Denn jede zweite der bestehenden rund 94 Millionen Lebensversicherungen wird hierzulande aufgrund von Arbeitslosigkeit, Hausbau, Familiengründung oder Scheidung vorzeitig gekündigt. Doch bei einer Kündigung ist die als Altersvorsorge gedachte Lebensversicherung endgültig passé. Die Beleihung der Lebensversicherung ist hier eine bessere Alternative. |
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Vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung |
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Eine Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen war bisher eine extrem kostspielige Angelegenheit. Da der Versicherer bisher alle Kosten und Provisionen zu Beginn des Versicherungsvertrages bereits zu Lasten des Vertrages berechnet hat, erhielt der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung im ersten Jahr der Laufzeit keine Rückerstattung seiner eingezahlten Prämien, im zweiten Jahr maximal die Hälfte. Seit Jahresbeginn gilt nunmehr ein neues Versicherungsgesetzt, dass auch die Abrechnung im Falle der Kündigung einer Lebensversicherung neu regelt. Der Versicherer ist seit diesem Jahr verpflichtet, die Kosten auf die ersten 5 Jahre zu verteilen. Kündig der Kunde nun seine Lebensversicherung im ersten Jahr erhält er ca. 60 Prozent seiner einbezahlten Prämien ausgezahlt. Das neue Versicherungsgesetzt gilt für alle Lebensversicherungen, die ab dem 01.01.2007 abgeschlossen wurden. Alle Versicherungen die davor abgeschlossen wurden unterliegen noch den alten Vorgaben.
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